(Eintragung: 12.11.2013) 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
(1) Der Verband führt den Namen:
 
 Bundesverband der Vietnamesen in Deutschland e.V. (Abkürzung: BVD).
 
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
 
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Der Verband ist im Verbandsregister des Amtsgerichts Charlottenburg Berlin eingetragen (Aktenzeichen: VR 31358 B). 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 
(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von vietnamesischen Vereinen oder Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben und gemeinsame Ziele haben, nämlich die vietnamesische Gemeinschaft zu unterstützen und das Interesse der Vietnamesen vor den deutschen und vietnamesischen Behörden und den anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zu schützen, um den Aufbau einer starken, solidarischen, wachsenden, heimatliebenden, gut integrierten vietnamesischen Gemeinschaft beizutragen, die eine Brücke innerhalb der Gemeinschaft und zwischen zwei Staaten Deutschland und Vietnam sein soll.
 
(2) Aufgaben des Verbandes: 
 
- Interessenvertretung der angeschlossenen Vereine und Personen;
 
- Koordinierung, Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern;
 
- Beratung und Betreuung der angeschlossenen Mitglieder;
 
- Vermittlung der Gemeinschaftsinteressen an die zuständigen Behörden der beiden Länder Deutschland und Vietnam;
 
- Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden auf europäischer und Bundesebene, die ähnliche Zwecke verfolgen; 
 
- Aufstellung und Verwirklichung von Projekten im Rahmen der Programme, der finanziellen Unterstützung der EU-Politik, des Bundes und der Länder, zum Zweck der Integration und Einhaltung der kulturellen Identität und der internationalen Solidarität zu verpflegen;
 
- In Zusammenarbeit mit den Mitgliedervereinen koordiniert der Verband die bundesweiten gemeinschaftlichen Programme und Aktivitäten, insbesondere für die junge Generation.
 
(3) Wir streben uns folgende Ziele an: 
 
- Gleiche Rechte aller Bevölkerungsteile in Deutschland;
 
- Bessere Verständigung zwischen dem deutschen und dem vietnamesischen Volk durch Förderung des kulturellen Austauschs, der Jugendpflege sowie der Erziehung und Berufsbildung;
 
- Verbesserte wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische, technologische, ökonomische und soziale Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Vietnam, aber auch zwischen Europa und Vietnam für Solidarität und Verständigung zwischen diesen Völkern; 
 
- Durch Unterstützung der Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Davon umfasst ist auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung und Rassismus. 
 
Seite 1(4) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele: 
 
- Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen. 
 
- Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihnen dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern. 
 
- Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen, Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten, zu den Themen und Aufgabenbereichen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen Deutschland und Vietnam zu verbessern und Vorurteile abzubauen.
 
- Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 
 
- Durchführung von Projekten die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies beinhaltet sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und Vietnam als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche die geeignet sind, ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen. 
 
- Durchführung von Projekten, die geeignet sind, für ältere Migranten aus Vietnam entsprechend den besonderen kulturellen, sprachlichen, religiösen und finanziellen Bedürfnissen Begegnungs- und Kommunikationszentren zu errichten. Durch die Organisation gemeinsamer Begegnungen mit Senioren unterschiedlicher Herkunft soll zugleich ein interkultureller Austausch ermöglicht und der Isolation entgegengetreten werden. Hierdurch tragen wir zum Integrationsprozess auch älterer Menschen vietnamesische Herkunft bei.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 
(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung §§ 52 ff AO.
 
(2) Mittel und Vermögen des Verbandes dürfen nur für den satzungsgemäßen Verbandszweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins ihre eingezahlten Beiträge nicht zurück
 

§ 4 Mitgliedschaft

 
(1) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Verbandssatzung einverstanden erklären, können Mitglied des Verbandes werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliederversammlung bearbeitet die Beschwerden 
der abgelehnten Anträge.
 
(2) Jeder Verein, der die Zugehörigkeit zu dem Bundesverband besitzt, darf 2 bis 7 seiner Mitglieder als Mitglieder des Bundesverbandes ernennen, die dann gleichzeitig das Vertretungsrecht ihres Vereins bei dem Bundesverband ausüben. 
 
(3) Förderungsmitglied ist natürliche bzw. juristische Person, die die finanzielle Unterstützung leistet und eine besondere enge Beziehung mit dem Verbandszweck verbindet.
 
(4) Ehrenmitglied ist eine natürliche Person oder eine Organisation, welche für die Entwicklung des Verbandes mit hervorragenden Leistungen mitwirkt.
 
(5) Der Titel des Ehrenmitglieds und Förderungsmitglieds wird von der Mitgliederversammlung auf dem Antrag des Verbandsvorstandes anerkannt und verliehen.
 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung entschieden, abhängig von der Anzahl der Delegierten der laufenden Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der 1. Amtszeit ist auf 24,-€/Jahr/1 Delegierten oder 1 Mitglied.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1) Der Austritt aus dem Verband ist unter Einhaltung einer bestimmten Frist von 3 Monaten jederzeit ab dem schriftlichen Kündigungsdatum zulässig.
 
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Streitfall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
(3) Eine Mitgliedschaft kann aus dem Grund, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nach einer Mitgliederversammlung nicht geleistet hat, vom Vorstand entzogen werden.
 

§ 7 Organe des Verbandes

 
(1) Die Mitgliederversammlung.
 
(2) Der Verbandsvorstand.
 
(3) Die Kassenprüfungskommission.
 
 

§ 8 Mitgliederversammlung

 
(1) Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Die Mitgliederversammlung besteht aus: 
 
- Vorstand.
 
- Ehren-, Förderungsmitgliedern und Delegierten.
 
- Repräsentanten Mitgliedern der Vereine, die ihre Beiträge ordnungsgemäß geleistet haben.
 
- Je 10 der Einzelperson-Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß geleistet haben, dürfen eine/n Delegierte/n an der Teilnahme der Mitgliederversammlung ernennen.
 
- Jeder der o.g. Teilnehmer der Mitgliederversammlung hat ein Stimmrecht, ausgeschlossen sind Ehren- und Förderungsmitglieder und die eingeladenen Gäste.
 
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
 
- Wahl des Vorstandes (für Wahlperiode von drei Jahren).
 
- Wahl der Kassenprüfungskommission.
 
- Zustimmung des Arbeitsberichtes des Vorstandes.
 
- Zustimmung des Finanzberichtes.
 
- Zustimmung der Satzungsänderung.
 
- Zustimmung über alle verbundenen Angelegenheiten des Verbandes.
 
- Nach Bedarf, kann ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes auf dessen Antrag in der Jahresversammlung entlassen bzw. ergänzt werden.
 
- Beschlussfassung des Mitgliederbeitrages.
 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Einberufung der Mitgliederversammlung sendet der Vorstand eine schriftliche Einladung mit einer Tagesordnung an die Mitglieder spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
 
Seite 3(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Verbandsvorstand einberufen, auf Antrag des Vorstandes, oder auf Antrag mit Begründung von mindestens 1/3 der Mitglieder. 
 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
(2) Die Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll gefasst. Es soll die Liste der Teilnehmer, Anträge, Beschlüsse, Wahlergebnisse und Ergebnisse über jedes einzelne Problem eingenommen werden und wird von dem Versammlungsleiter+ und dem Protokollführer unterschrieben. Die Mitglieder sollen spätestens 4 Wochen nach der Tagung das Protokoll erhalten. Anträge, Beschwerden sollen dem Vorstand spätestens 4 Wochen nach dem Erhalt des Protokolls gesendet werden. Diese werden in der nächsten Mitgliederversammlung bearbeitet.
 

§ 11 Satzungsänderungen

 
(1) Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
(2) Die Änderungsvorschläge müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder gesendet werden.
§ 12 Verbandsvorstand
 
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 5 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Kassenwart und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Grund der aktuellen Entwicklung des Verbandes bestimmt.
 
(2) Der Vorsitzende, 5 stellvertretende Vorsitzenden und der Kassenwart bilden den ständigen Rat des Vorstandes, gemäß §26 BGB, welcher den Verein in Rechtsstreit oder zur Vertragsunterzeichnung vertritt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder emeinsam. 
 
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
(4) Für Vorstandsmitglieder, die in einem Jahr nicht an 3 Vorstandssitzungen teilnehmen, werden vom Vorstand über ihre Vorstandsmitgliedschaft entschieden. Im Streitfall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 

§ 12  Verbandsvorstand

 

(1)    Der Verbandsvorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 5 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Kassenwart und  weiteren Mitgliedern.  Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Grund der aktuellen Entwicklung des Verbandes bestimmt.
 
(2)  Der Vorsitzende, 5 stellvertretende Vorsitzenden und der Kassenwart bilden den ständigen Rat des Vorstandes, gemäß §26 BGB,  welcher den Verein in Rechtsstreit oder zur Vertragsunterzeichnung vertritt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.   
 
(3)  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
(4) Für Vorstandsmitglieder, die  in einem Jahr  nicht an 3 Vorstandssitzungen teilnehmen, werden vom Vorstand über ihre Vorstandsmitgliedschaft entschieden.  Im Streitfall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
 

§ 13 Legislaturperiode und Wahl des Vorstandes

 
(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Verbandsvorstandes können von der jährlichen Mitgliederversammlung ergänzt oder abgerufen werden.
 
(2) Die Wahl des Vorstandes basiert auf dem Prinzip der einfachen Mehrheit und mit höchsten erreichenden Stimmen gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt direkt den Vorstandsvorsitzenden (oder die Vorstandsvorsitzende), der (oder die) gleichzeitig als Vorstandmitglied ist. Dann wählt die Mitgliederversammlung die weiteren Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wählt dann in der konstituierenden Sitzung die 5 stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart.
 
(3) Eine Wahlkommission aus 5 Mitgliedern leitet die Wahl des Vorstandes. 
 

§14 Aufgaben des Vorstandes

 
Der Vorstand ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Verbandes und hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Verbandes.
 
- Entscheidung über die Umsetzung aller satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Zwecke des Verbandes.
 
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
 
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
 
- Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes, des Amtszeitberichtes.
 
- Vertragsdurchführung und -kündigung.
 
- Einrichtung der Verbandsstruktur.
 

§ 15 Kassenprüfungskommission

 
Die Kassenprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder davon dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfungskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Leiter/ die Leiterin der Kassenprüfungskommission darf nicht Vorstandsmitglied sein
 

§ 16 Auflösung

 
(1) Die Auflösung des Verbandes oder die Aufhebung des Zwecks kann nur von einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 2/3 der Anwesenden zugestimmt haben.
 
(2) Zur Ausführung der Auflösung wird eine Kommission aus 5 Mitgliedern von der einberufenen Mitgliederversammlung bestellt.
 
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Integration und Einhaltung der kulturellen Identität sowie der internationalen Solidarität zu pflegen. Hiermit wird versichert, dass die Satzung vollständig gemäß § 71 BGB geändert und ergänzt wird. 


 
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